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Unternehmen beklagen hohe Kosten und Bürokratiebelastungen
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
„Das Gegenteil von gut gemacht ist gut gemeint.“ So sagt es der Volksmund. Das scheint auch auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zuzutreffen. Schon der Titel des Regelwerks lässt es vermuten. Die Politik hat anderes versprochen. Eine Umfrage des Arbeitgeberverbandes Gesamtmetall widerlegt diese Beschwichtigungen. Auch Thüringer Firmen bestätigen diesen Befund.
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Am Anfang stand der gute Wille. Per Gesetz werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, die „menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden.“
Was ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?
In seiner Fassung von 2021, die zum 1. Januar 2023 in Kraft trat, regelt das LkSG die Pflichten von in Deutschland ansässigen Unternehmen mit in der Regel 3.000 oder mehr inländischen Arbeitnehmern, indem ihnen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten auferlegt werden, die sie innerhalb ihrer Lieferketten zu beachten haben. Ein löbliches Ziel, zumal es sich auf die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen und den Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte von 2016 in der Bundesrepublik Deutschland bezieht.
Auswirkungen des Gesetzes auf die Industrie
In der Praxis zeigt sich, dass die Belastungen für die Unternehmen erheblich sind. Das Gesetz habe in nur fünf Monaten sämtliche Befürchtungen der betroffenen Unternehmen übertroffen. Das ergab eine bundesweite Befragung von Gesamtmetall unter den Mitgliedsunternehmen der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektroindustrie. Demnach sind große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mit arbeitenden zu 96 Prozent unmittelbar oder mittelbar von dem Gesetz betroffen – obwohl das Gesetz dem Wortlaut nach derzeit nur für Unternehmen mit einer Belegschaft ab 3.000 Menschen gilt. Und sogar kleine (bis 249 Mitarbeitende) und mittelständische (250 bis 999 Mitarbeitende) Unternehmen sind es zu 70 beziehungsweise 86 Prozent, weil deren Kunden beispielsweise entsprechende Nachweise verlangen.
Neben dem bürokratischen Aufwand entstehen der Umfrage zufolge erhebliche zusätzliche Kosten: Mittelständische Unternehmen rechnen mit rund 69.000 Euro im Jahr und selbst kleine Unternehmen haben knapp 30.000 Euro Kosten im Jahr. Diese Kosten entstehen vor allem dadurch, dass für die Bürokratie zusätzliches Personal eingestellt oder mehr Geld für externe Dienstleister und den nochmaligen Ausbau des Compliance-Bereiches ausgegeben werden musste.
Informationsbedarf bei Metall- und Elektroindustrie
Auf Thüringen heruntergebrochen, ergibt sich ein ähnliches Bild. Auch in Thüringen werden deutlich mehr Firmen von dem Gesetz betroffen sein als ursprünglich vorgesehen. Während in Deutschland Unternehmen ab 1.000 Beschäftigte betroffen waren, geht der EU-Entwurf von 250 Beschäftigten aus. Darüber hinaus fühlen sich 70 Prozent der Befragten M+E-Unternehmen unzureichend informiert. „Dies steht im Gegensatz zu den Beschwichtigungen der Bundesregierung, die im Gesetzgebungsverfahren keinerlei Kosten für die Unternehmen kommen sah und erklärt, das Gesetz betreffe nur 900 Unternehmen in Deutschland“, sagte VMET-Hauptgeschäftsführer Stephan Fauth.
Forderungen für die Zukunft des LkSGs
Mit Blick auf den weiteren Gesetzgebungsprozess, insbesondere auch auf EU-Ebene, fordern die Industrie- und Handelskammern, sowohl die Rechtssicherheit als auch Verhältnismäßigkeit und Praxistauglichkeit nicht aus den Augen zu verlieren. „Die Wettbewerbsfähigkeit in Europa muss gleichen Bedingungen unterliegen und bedarf einer einheitlichen Anwendung – wobei sich der bürokratische Aufwand für alle Beteiligten im angemessenen Rahmen halten muss: ohne eine nochmalige Verschärfung von Auflagen und Pflichten für Unternehmen“, fordert die Hauptgeschäftsführerin der IHK Erfurt, Dr. Cornelia Haase-Lerch. (tl)
Weitere Informationen: BMAS – Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz