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Verpackungsverordnung PPWR: Was sie für Thüringens Mittelstand bedeutet
Neue Regeln für Kisten, Kartons & Co.
Es klingt nach einem Randthema für Umweltjuristen. Ist es aber nicht. Seit dem 12. August 2026 gilt EU-weit unmittelbar die neue Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation). Sie trifft mitten hinein in das, was Thüringens Wirtschaft ausmacht: Wurst- und Käsereien, Glas- und Keramikmanufakturen, Spielzeughersteller im Sonneberger Umland, Onlinehändler, Logistiker, kleine Lebensmittelbetriebe.
Symbolbild zur Verpackungsverordnung PPWR | Foto: AI-Universe stock.adobe.com (KI generiert)
Wer glaubt, das sei ein Thema für Konzerne mit eigenen Rechtsabteilungen, irrt. Genau die kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat, die selten eine Compliance-Abteilung, aber immer gut zu tun haben, dürften die neuen Pflichten am stärksten zu spüren bekommen.
Die gute Nachricht bei der PPWR
Der gewohnte Ansprechpartner für die Unternehmen im Freistaat über die Zentrale Stelle Verpackungsregister und das Register „LUCID“ bleibt bestehen. Allerdings: die Spielregeln sind neu und schärfer.
Was ab sofort konkret zu beachten ist: Für kleine und mittlere Betriebe sind es vor allem vier Baustellen, die jetzt schon Aufmerksamkeit verdienen.
Frage für den Mittelstand: Sie sie Erzeuger oder Hersteller?
Um als Erzeuger zu gelten, ist es entscheidend, um welche Verpackungsart es sich handelt und ab welchem Zeitpunkt die Verpackung vollständig ist:
Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen:
Für diese Verpackungen können die Pflichten schon als leere Verpackung entstehen.
Verkaufs- und Umverpackungen:
Für diese Verpackungen entstehen die Pflichten in der Regel erst mit Befüllung. Wer Hersteller ist, richtet sich nach dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird (Inlandsvorrang) – maßgeblich ist dabei das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette.
Nur wenn eine Lieferung aus dem Ausland direkt an einen Endabnehmer – Verbraucher oder gewerblicher Endabnehmer – erfolgt, gilt das ausländische Unternehmen selbst als Hersteller.
Wer also als Händler Verpackungen nach eigenen Vorgaben fremdfertigen lässt – etwa ein individuell bedruckter Versandkarton für den eigenen Onlineshop –, gilt künftig selbst als Verpackungshersteller mit entsprechender Verantwortung, auch wenn die physische Produktion woanders stattfindet. Für die Unternehmen im Land, die über eigene Onlineshops verkaufen, ist das ein Punkt, den viele noch nicht auf dem Schirm haben.
Dokumentations- und Registrierungspflichten unterscheiden sich
Erzeuger und Hersteller haben nach der PPWR unterschiedliche Pflichten. Was sie im Einzelnen beinhalten, ist bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu erfahren. Nur so viel: Konformitätserklärungen, technische Dokumentation je Verpackungseinheit, Registrierung im Herstellerregister – der bürokratische Aufwand steigt spürbar.
Für einen Betrieb mit zehn oder zwanzig Beschäftigten ist das keine Formalie nebenbei, sondern echte zusätzliche Arbeitszeit, die anderswo fehlt.
Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen
Wer in Thüringen Wurst, Käse, Backwaren oder Getränke abpackt, muss seit dem Stichtag strengere Grenzwerte für per- und polyfluorierte Chemikalien (PFAS) sowie für Schwermetalle wie Blei, Cadmium und Quecksilber in Verpackungsmaterialien einhalten.
Das betrifft nicht nur Großabpacker, sondern jeden Hofladen-Lieferanten und jede Metzgerei mit eigener Vakuumverpackung, die ihre Folien und Behälter jetzt gegenprüfen muss.
Bußgelder mit Ansage
Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 200.000 Euro für Verstöße vor. Eine Summe, die für ein mittelständisches Unternehmen im Zweifel existenzbedrohend sein kann – ein deutliches Signal, dass Nachlässigkeit teuer wird.
PPWR ist erst der Anfang
Wer den 12. August überstanden hat, ist noch lange nicht fertig. Ab 2028 greifen verbindliche Recyclingquoten – 75 Prozent bei Kunststoffverpackungen, 95 Prozent bei Aluminium und Eisen – sowie harmonisierte Kennzeichnungspflichten zur Material Zusammensetzung.
Ab 2030 kommen eine Minimierungspflicht für Leerraum im Versandhandel, das Prinzip „Design for Recycling“ und gestaffelte Wiederverwendungsziele hinzu, die vor allem den Versandhandel treffen. Wer jetzt investiert, tut gut daran, gleich in Richtung dieser späteren Stufen mitzudenken, statt in ein paar Jahren erneut umzurüsten.
Was Thüringer Betriebe jetzt tun sollten
Noch eine gute Nachricht: Panik ist fehl am Platz, Nichtstun aber auch. Wer jetzt seine Verpackungslieferanten befragt, ob deren Materialien die neuen Grenzwerte einhalten, wer prüft, ob er nach neuer Definition selbst als Hersteller gilt, und wer sich bei IHK Erfurt, Gera oder Südthüringen sowie bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister frühzeitig informiert, kommt deutlich entspannter durch die Übergangsphase.
Die Industrie- und Handelskammern im Land bieten dazu Beratungsangebote – ein naheliegender erster Anlaufpunkt für Betriebe, die sich fragen, wo sie eigentlich stehen.
Die neue Verpackungsverordnung ist kein Bürokratiemonster ohne Sinn – der Gedanke dahinter, weniger Verpackungsmüll und mehr Kreislaufwirtschaft, findet breite Zustimmung. Nur sollte die Umsetzung nicht ausgerechnet die kleinen Betriebe überfordern, die den wirtschaftlichen Kern Thüringens bilden. Ob das gelingt, hängt jetzt maßgeblich davon ab, wie schnell verständliche Praxishilfen bei den Unternehmen ankommen – und wie viel Augenmaß die Behörden in der Anfangsphase walten lassen. (tl)
