25.07.2024 | Advertorial

Lesedauer: 3 Minuten

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Zur eRechnungspflicht in Deutschland – was Sie jetzt wissen müssen

Expertenrat

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 Foto:  Andrey Popov –  stock.adobe.com

Was ist eine eRechnung?

Eine eRechnung ist ein sogenanntes strukturiertes elektronisches Format, das die Norm CEN 16931 erfüllt. Beispiele sind:

  • ZUGFeRD: Hybrid-Format – menschenlesbares PDF/A-3 mit eingebetteter XML-Datei in der Syntax „Cross-Industry Invoice“ (CII)
  • XRechnung: XML-Datei in der Syntax „Cross-Industry Invoice“ (CII)
  • XRechnung: XML-Datei in der Syntax „Universal Business Language“ (UBL)

Weitere elektronische Formate sind zulässig, wenn sie zwischen den Beteiligten vereinbart sind. Voraussetzung ist, dass eine richtige und vollständige Extraktion der erforderlichen Angaben im CEN 16931 Format möglich, respektive eine Interoperabilität zwischen den Formaten sichergestellt ist. Andere Rechnungsformen, wie die klassische PDF-Rechnung als E-Mail-Anhang oder auch die Papierrechnung werden künftig als sonstige Rechnungen, wie etwa im B2C-Bereich, weiter möglich sein.

Wer hat eine eRechnung auszustellen?

Wird eine im Inland steuerpflichtige Leistung an einen anderen im Inland ansässigen Unternehmer ausgeführt, ist künftig mittels eRechnung abzurechnen. Lediglich für Kleinbetragsrechnungen oder etwa Fahrausweise, die als Rechnung dienen, besteht eine Ausnahmeregelung zur eRechnungspflicht.

Im Inland ansässige Unternehmer, die in Deutschland keine nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreien B2B-Umsätze ausführen, haben zu prüfen, ob sie unter die Verpflichtung fallen. Sie gilt für Unternehmer, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben. Ebenso sind Unternehmer von der eRechnungspflicht betroffen, die eine Betriebsstätte, die an dem Umsatz beteiligt ist oder in Ermangelung eines Sitzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterhalten

Welche Übergangsregelungen gibt es?

Beim Rechnungsversand können bis Ende 2026 alle Unternehmer Rechnungen ohne Zustimmung des Leistungsempfängers als Papierrechnung oder mit Zustimmung als PDF (oder anderen elektronischen Format) versenden. Für KMUs mit weniger als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, verlängert sich die Übergangsfrist bis Ende 2027. Die verlängerte Übergangsfrist gilt auch für EDI-Rechnungen.

Für den Rechnungsempfang sieht das Gesetz keine Übergangsregelung vor. Startet der eRechnungsversand ab 1. Januar 2025, zwingt das die Unternehmen umsatzsteuerlich zum elektronischen Empfang, was einer faktischen Empfangspflicht entspricht.

Was ist zu tun und wie kann BDO unterstützen?

Es ist ratsam zwei Dinge tun: Prüfen Sie, ob ihre ERP-Systeme oder Rechnungsstellungssoftware bereits eRechnungen erstellen und empfangen können. Reicht es aus, ein Softwareupdate durchzuführen oder ist ein zusätzliches Tool oder AddOn erforderlich, um bereit für die eRechnung zu sein.

Neben der IT-seitigen Prüfung lohnt es sich, relevante Prozesse wie Einkauf, Vertrieb und Finanzbuchhaltung zu hinterfragen. Es bietet sich die Chance, Prozesse zu vereinfachen, zu vereinheitlichen. So lässt sich ein Effizienz- und Kostenminimierungspotenzial heben, insbesondere wenn die anstehenden erweiterten Reportingpflichten aufgrund von ViDA („VAT in the digital age“ – Digital Reporting Requirements) in die Überlegungen einbezogen werden.

Fragen Sie sich, ob eine händische Eingabe und Erstellung von eRechnungen bspw. über eine Plattform des Bundes ausreicht oder eine alternative Lösung aufgrund der Anzahl der eRechnungen erforderlich ist. Hier kann auch die Nutzung eines Drittanbieters zur Erstellung von eRechnungen sinnvoll sein. Insbesondere das Mapping der Rechnungsinformationen aus den bisherigen ERP-Systemen oder Rechnungserstellungssystemen auf das CEN 16931 Format wird in beiden Varianten eine Herausforderung werden, bei der Sie BDO gerne unterstützen wird.

Ronald Robbi Steuerberater und Partner bei BDO AG Erfurt

Ronald Robbi, Steuerberater und Partner bei der BDO AG Erfurt | Foto: BDO

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Telefon: +49 3613487-228

Arnstädter Straße 28
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Webseite: www.bdo.de

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