von | Jan 12, 2022 | Allgemein, Thüringen

Aktuelle Quarantäne-Regelungen in Thüringen

Das gilt seit 11. Januar bis auf weiteres

Thüringen setzt mit einem neuen Erlass die gemeinsam von Bund und Ländern am 7. Januar 2022 beschlossenen Regelungen für die Absonderung für Kontaktpersonen oder Infizierte mit der Omikron-Variante um. Der Erlass trat am 11. Januar 2022 in Kraft und gilt bis auf weiteres.

Grafik zu Quarantäne und Isolation

Das gilt seit 11.01.2022 in Sachen Quarantäne und Isolation in Thüringen. (Grafik:TMASGFF)

„Mit dem neuen Quarantäne-Erlass setzen wir in Thüringen die bundeseinheitlichen Regelungen im Umgang mit der Omikron-Variante um. Durch die Verkürzung der Absonderungsdauer und der Möglichkeiten des ‚Freitestens‘ schaffen wir Vorsorge zur Absicherung der kritischen Infrastruktur. Wichtiges Ziel bleibt weiterhin das Erreichen einer hohen Impfquote. Daher mein Appell an alle: Lassen Sie sich impfen oder boostern! Schützen Sie sich und andere vor einer schweren Erkrankung“, appelliert Gesundheitsministerin Heike Werner.

Wenn im Einzelfall eine Infektion mit der Variante Omikron nachgewiesen wurde oder ein konkreter Verdacht besteht, wird der Handlungsrahmen für Quarantäne- bzw. Isolationsanordnungen wie folgt festgelegt:

 

Für Kontaktpersonen (häusliche Quarantäne) gilt:

  • Die Quarantänedauer beträgt 10 Tage.
  • Eine Verkürzung der Quarantäne auf 7 Tage ist bei Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich (PCR-Test oder vergleichbar bzw. Antigenschnelltest).
  • Bei Kindern und Jugendlichen (unter 18 Jahren), die eine Gemeinschaftseinrichtung besuchen, ist bei Vorlage eines negativen Testergebnisses, die Verkürzung der Quarantäne auf 5 Tage möglich (PCR-Test oder vergleichbar bzw. Antigenschnelltest). Dies gilt nicht für Jugendliche, die im Rahmen ihrer Ausbildung in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe tätig sind.
  • Die Probenahme für die Freitestung darf frühestens am 5. (bei Kindern und Jugendlichen) bzw. am 7. Tag erfolgen.
  • Asymptomatische Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben sowie Personen, bei denen die vollständige Impfung oder eine Genesung nicht länger als 3 Monate zurückliegt, sind von den Quarantäneverpflichtungen ausgenommen.
  • Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft sind, benötigen für einen vollständigen Impfschutz eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff.

 

Für Infektions- bzw. Verdachtsfälle (häusliche Isolation) gilt:

  • Die Absonderungsdauer beträgt 10 Tage.
  • Eine Verkürzung der Absonderung auf 7 Tage ist bei Vorlage eines negativen Testergebnisses möglich (PCR-Test oder vergleichbar bzw. Antigenschnelltest).
  • Bei Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist abweichend eine Verkürzung der Absonderungsdauer auf 7 Tage nur bei Symptomfreiheit (mind. 48 Stunden) und einem abschließenden PCR-Test möglich.
  • Die Probenahme für die Freitestung darf frühestens am 7. Tag erfolgen.

 

Die Festlegung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen muss Art und Ausmaß des allgemeinen Infektionsgeschehens sowie örtliche Besonderheiten der Infektionslage berücksichtigen. Das zuständige Gesundheitsamt kann daher beim Anordnen von Maßnahmen, gerade im Hinblick auf örtliche Besonderheiten der Infektionslage, bei seinen Entscheidungen von diesen Standard-Regeln abweichen. (em/tl).

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